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Rückzahlung Ticketpreis bei Konzertabsage aufgrund COVID-19-Pandemie

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AG Freiburg (Breisgau) – Az.: 7 C 1083/20 – Urteil vom 09.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung von acht Tickets der 4. Kategorie für die Veranstaltung „Schneewittchen – das Musical“ in der Festhalte Harmonie in Heilbronn, Reihe 10. Plätze 17 bis 24, einen Betrag in Höhe von € 112,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestands wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

(Symbolfoto: Firn/Shutterstock.com)

1. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 453, 434, 440, 437 Nr. 2, 346 ff. BGB auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und damit auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil die mit den Tickets verbriefte und vom Veranstalter geschuldete Leistung nicht mehr wie vertraglich vorausgesetzt erbracht werden kann und damit mangelhaft ist (a.A.: AG Bremen, Urteil vom 01.12.2020, 8 C 358/20; ähnlich: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, 4 U 69/09, MMR 2010, 30). Ein Anspruch scheitert nicht an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.

1.1. Die Beklagte ist als Kommissionärin Vertragspartnerin des Klägers geworden.

Sie hat in eigenem Namen für Rechnung des Veranstalters die streitgegenständlichen Tickets über das Internet vertrieben. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Kommissionärs (§ 383 Abs. 1 HGB), der im Auftrag des Kommittenten (des Veranstalters) mit der Abwicklung des Kartenkaufs (und des Versands) beauftragt ist (vgL BGH MDR 2018,1361; so auch AG Bremen Urteil vom 02.10.2020, 9 C 272/20).

Die Beklagte ist nicht lediglich als Vermittlerin namens des Veranstalters tätig geworden. Ob es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag oder einen Maklervertrag oder ein bloßes Vermittlergeschäft wegen eines Vertrags über[…]


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