1. Allgemein: Ab Überlassung der Mietsache an den Mieter gelten die Mietminderungsrechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz BGB). Diese gelten selbst dann, wenn die Mietsache gar nicht mangelfrei hergestellt werden kann. Der Mieter ist dazu berechtigt, die Übernahme der Mietsache bei Mangelhaftigkeit derselben abzulehnen. Die Überlassung der Mietsache verlangt, dass der Vermieter dem Mieter den Besitz der Mietsache überträgt. Was im Einzelnen dazu gehört, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Bei der Wohnraummiete muss der Vermieter dem Mieter z. B. sämtliche Schlüssel übergeben.
2. Der Mietmangelbegriff: Ein Mietmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem Zustand, den die Parteien (Vermieter und Mieter) bei Abschluss des Vertrages (als vertragsgemäß) vereinbart haben, zum Nachteil des Mieters abweicht. Es kommt also nicht auf objektive Standards, sondern auf die subjektive Vereinbarung der Parteien an. Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Man spricht dann von einem Rechtsmangel. Dies ist zum Beispiel bei einer Doppelvermietung der Fall. Zu beachten ist aber, dass allein das Bestehen eines Rechtes eines Dritten noch keinen Rechtsmangel darstellt. Erforderlich ist, dass der Dritte sein Recht auch wirklich geltend macht. Neben der Mietminderung kann der Mieter unter Umständen auch noch weitere Rechte gegenüber dem Vermieter geltend machen: z.B. Schadensersatzansprüche, Selbstbeseitigungsrechte und/oder Vorschussansprüche. Der Mieter kann in bestimmten Fällen sogar dazu berechtigt sein das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
3. Die zugesicherte Eigenschaft: Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Um eine Zusicherung einer Eigenschaft handelt es sich, wenn eine Vertragspartei für die Richtigkeit der Angabe (verschuldensunabhängig) einstehen will. Dies ist vergleichbar mit einer Garantie. Dabei kann sich die Zusicherung auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beziehen. Bloße Beschaffenheitsangaben der Mietsache stellen jedoch regelmäßig noch keine Zusicherung da[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de LG Koblenz – Az.: 12 S 145/10 – Urteil vom 12.01.2011 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11.05.2010 – 5 C 448/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1. […]