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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 242/18 – Beschluss vom 04.07.2018

Der Hauptsachetenor des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2018 – 11 T 154/15 – wird wie folgt berichtigt:

Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 10.09.2015 – R 1171/0/1-2015 – wird bestätigt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.05.2018 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2018 – 11 T 154/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1.

Am 14.07.2015 beurkundete der Beteiligte zu 2) eine „Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung“, wegen deren Inhalt auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen wird (UR Nr. 1xx1/2015, Bl. 4 ff. d.A.). Seine Tätigkeit rechnete er zuletzt mit der abgeänderten Kostenrechnung vom 10.09.2015 (Bl. 31) ab. Angesetzt sind eine Beurkundungsgebühr nach einem Gesamtgeschäftswert von 2.530.000,– EUR zuzüglich Nebenkosten, insgesamt ein Betrag von 10.252,33 EUR.

Der Beteiligte zu 2) hat bei dem Landgericht Köln unter dem 17.11.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Beteiligte zu 1) hat Einwände gegen den Geschäftswert erhoben.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.04.2018 den „Antrag der Kostenschuldnerin vom 17.11.2015“ zurückgewiesen.

Gegen den ihr am 12.04.2018 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am 11.05.2018 per Telefax bei dem Landgericht eingegangenen, von ihr selbst verfassten Beschwerde vom 11.05.2018, die sie mit Schreiben vom 25.05.2018 begründet hat. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2.

Der Hauptsachetenor des angefochtenen Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie geschehen zu berichtigen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht von der Kostenschuldnerin, sondern vom Kostengläubiger gestellt worden war.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 130 Abs. 3 i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs.1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde  bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auf die zutreffende Beurteilung der Kammer im Beschluss vom 05.04.2018 wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Soweit die Beschwerde eine Anwendung der Gebührentabelle B der KV zum GNotKG vermisst, ge[…]


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