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Bauvertrag – Sittenwidrigkeit einer Vertragsstrafenregelung

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OLG München – Az.: 28 U 429/18 Bau – Beschluss vom 18.05.2018
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.01.2018, Az. 5 O 15433/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I. Urteil des Landgerichts
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag. Der Kläger macht u.a. Ansprüche auf Vertragsstrafe aus dem ursprünglichen Bauvertrag vom 17.08.2009 (16.000,- EUR) und aus einer späteren gesonderten Vereinbarung vom 16.10.2010 (131.600,- EUR) geltend.

Das Landgericht hat diese Ansprüche auf Vertragsstrafe per Teilurteil insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung durch Teilurteil sei zulässig, weil es um einen selbständigen, abgrenzbaren Teil des Streitstoffs gehe, der vom übrigen Streitstoff von Klage und Widerklage unabhängig sei.

Ein Anspruch auf Vertragsstrafe aus dem ursprünglichen Vertrag bestehe nicht, weil die entsprechende Regelung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es handele sich um AGB. Eine unangemessene Benachteiligung liege vor, weil die Regelungen den Empfänger wegen einer Kumulierung von Einzelstrafen bei Überschreitung von Zwischenfristen unangemessen benachteiligen würden.

Auch aus der Vereinbarung vom 16.10.2010 habe der Kläger keinen Anspruch, weil ein Verstoß gegen § 138 BGB vorliege. Auf die Frage nach der wirksamen Vertretung der Beklagten durch die handelnden Personen komme es daher nicht an. AGB lägen hier nicht vor. Es liege aber ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, weil ab dem 15.11.2010 jeder noch so kleiner Mangel und jede kleinste noch auszuführende Restarbeit zu einer Verwirkung der Strafe von 1.000,- EUR pro Tag führe. Dieser Betrag sei deutlich überhöht. Es könne eine Situation eintreten, dass wegen nur geringfügiger Mängel Abnahmereife eintrete, gleichwohl aber die Vertragsstrafe von 1.000,- EUR pro Tag verwirkt sei. Hinzu komme, dass sich Ansprüche aus anderen Vereinbarungen kumulieren könnten. Die Regelungen zielten also darauf ab, den Werklohn unangemessen zu reduzieren und nicht darauf, den Auftragnehmer zu einer zügigen Erfüllung anzuhalten.
II. Berufung


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