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Keine Voreintragung der Alleinerben bei Vorliegen einer postmortalen Vollmacht

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Rechtliche Klarheit: Postmortale Vollmacht und die Eintragung von Grundschulden
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch nicht vom Nachweis der Erbfolge abhängig gemacht werden darf, wenn eine postmortale Vollmacht vorliegt. Dies bestätigt die Wirksamkeit postmortaler Vollmachten und erleichtert Transaktionen im Erbfall, insbesondere bei Immobilien. Das Urteil hebt die Bedeutung klarer rechtlicher Regelungen in Nachlassangelegenheiten hervor.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 W 59/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Grundschuld-Eintragung: Das Gericht lehnt die Forderung des Grundbuchamts nach einem Erbnachweis für die Eintragung einer Grundschuld ab.
Postmortale Vollmacht: Die postmortale Generalvollmacht bleibt gültig und berechtigt zur Vornahme von Grundstücksgeschäften.
Rechtsbeständigkeit: Die Vollmacht bleibt bis zu ihrem Widerruf oder der Kraftloserklärung der Urkunde wirksam.
Legalitätsprinzip: Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der Vollmacht über das übliche Maß hinaus zu prüfen.
Voreintragung der Erben: Eine Voreintragung der Erben im Grundbuch ist nicht erforderlich.
Gültigkeit der Vollmacht: Die Gültigkeit der Vollmacht wird nicht durch die Alleinerbenstellung der Vollmachtnehmerin beeinträchtigt.
Unabhängigkeit vom Erbverfahren: Die Wirksamkeit der Vollmacht bleibt bestehen, solange kein abgeschlossenes Erbverfahren vorliegt.
Präzedenzfall: Das Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle, die die Gültigkeit postmortaler Vollmachten betreffen.

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Die Bedeutung postmortaler Vollmachten im Erbrecht


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