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Verkehrsunfall – Abwägung der Verschuldensbeiträge zwischen Pkw- und Fahrradfahrer

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LG Potsdam – Az.: 12 O 96/18 – Urteil vom 05.09.2019

1. Das Versäumnisurteil vom 15.01.2019 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einen Verkehrsunfall geltend. Am …, gegen 18.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Fahrrad auf dem Güterfelder Damm aus Güterfelde kommend in Richtung Stahnsdorf und zwar auf dem Fahrradweg auf der linken Seite der Fahrbahn, der in diesem Bereich zunächst auch für die Fahrrichtung als Fahrradweg ausgewiesen ist. Die Beklagte zu 2) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 1), Marke Skoda auf der in den Güterfelder Damm einmündenden Starstraße und bremste im Einmündungsbereich, so dass ihr Fahrzeug mit dem vorderen Bereich teilweise den Fahrradweg abdeckte. Für die Beklagte zu 2) galt das Zeichen 205. Der Kläger bremste sein Fahrrad ab, als er das Fahrzeug der Beklagten wahrnahm, wodurch er über den Fahrradlenker auf die Fahrbahn stürzte und sich verletzte. Ca 10 Meter vor Einmündung der Starstraße steht auf dem Fahrradweg links das Verkehrszeichen (Zeichen 240 der Anlage 2 StVO) mit dem Zusatz Ende und der Fahrradweg wird unter Benutzung einer Überquerungshilfe auf die rechte Seite der Fahrbahn geführt.

Der Kläger wurde in durch den herbeigerufenen Rettungsdienst in das Klinikum … in Berlin verbracht. Dort wurde als Verletzung eine Fraktur Skapula, eine Rippenserienfraktur mit drei Rippen und eine Kinnplatzwunde festgestellt und der Kläger verblieb vom 9.6.2017 bis 15.6.2017 stationär untergebracht.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 2) ohne abzubremsen bis zur Sichtlinie vorgefahren sei, obwohl die Sicht auf dem Güterfelder Damm durch hohe Grundstückshecken an der Ecke sehr eingeschränkt gewesen sei. Der Kläger habe Vorfahrt gehabt und unverzüglich durch eine Vollbremsung reagiert. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Der Kläger sei bis zum 31.7.2017 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 €. Die Beklagtenseite habe die unfallbedingte Fahrradreparatur in Höhe von 141,49 € und die Kosten für den eingesetzten Rettungsdienst von 603,88 € neben einem Verdienstausfall für die Zeit vom 9.6.2017 bis zum 31.7.2017 von täglich 1008,24 €, insgesamt von 52.428,48 €, […]


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