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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrradunfall – Kollision zweier Fahrradfahrer – Vorfahrtsberechtigung auf Seitenstreifen

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OLG Hamm – Az.: I-7 U 2/18 – Beschluss vom 16.05.2018

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für seinen Zurückweisungsantrag im Hinblick auf die Berufung des Klägers bewilligt.

Darüber hinaus wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.11.2017 (Az. 2 O 246/17) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, bewilligt.

Zugleich wird Rechtsanwältin Q aus F zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Fahrradkollision. Zudem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Er befuhr am 10.7.2016 gegen 11 Uhr als „Ausflugsradler“ in Begleitung die G-Straße in E in Richtung B #. Bei der G-Straße handelt es sich um eine untergeordnete Straße (Verkehrszeichen 205 – Vorfahrt gewähren). Im Bereich der Einmündung fuhr er bis auf den Standstreifen und kam dort – nach den erstinstanzlichen Feststellungen – zum Stehen. Der Beklagte befuhr mit seinem Rennrad den rechten Standstreifen der an dieser Stelle abschüssigen B #, wobei er den Blick gesenkt hielt. Es kam zur Kollision mit dem Kläger.

Dieser erlitt zahlreiche Verletzungen, insbesondere eine Patellafraktur links. Er war 73 Tage arbeitsunfähig. Er verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.500,- EUR, Ersatz seines materiellen Schadens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger Schäden.

Vorprozessual hat ihm der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.000,- EUR gezahlt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe den Seitenstreifen nicht befahren dürfen. Außerdem habe er grob fahrlässig gehandelt, weil er nach unten geschaut habe.

Der Beklagte hat demgegenüber gemeint, der Kläger habe sein Vorfahrtsrecht verletzt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 49 R f. d.A.) verwiesen.


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