Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 609/17 – Beschluss vom 18.05.2018
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger, die auf Löschung der zu Lasten ihres Grundstücks in N., Gemarkung E., Flur 7, Flurstück 157, eingetragenen Baulast (Baulastenblatt Nr.) gerichtet ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Löschung der Baulast zu. Das Baulastenverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Eintragung der Baulast sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Voreigentümerin, Frau S., die Einverständniserklärung vom 10. Juni 1995 abgegeben habe. Auch die Baulasterklärung vom 14. Juli 1995 sei wirksam zustande gekommen. Die Unterschrift der Voreigentümerin befinde sich nur deswegen weiter unten auf dem Formular für die Baulasterklärung, weil der Platz zwischen der Zeile „Lageplan ist Teil dieser Baulasterklärung“ und der Zeile „Vorstehende Unterschriften sind heute vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet worden“ offensichtlich nicht für alle Personen ausreichte, die unterschreiben sollten. Die Unterschriften von Frau S. auf den Erklärungen stimmten überein. Dies sei mit den Beteiligten im Erörterungstermin anhand der Bauakte festgestellt worden. Aus welchen Gründen diese Unterschriften nicht von der Voreigentümerin stammen sollten, hätten die Kläger im Erörterungstermin nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Die Baulast sei auch hinreichend bestimmt mit ihrem Inhalt „Verpflichtung, auf dem belasteten Grundstück für die Dauer eine Fläche für die Zu- und Abfahrten zu den Garagen und zur entsprechend[…]