OLG Frankfurt – Az.: 7 U 240/11 – Urteil vom 02.10.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.11.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt mit der Klage restliche Invaliditätsentschädigung in Höhe von 39.880,88 € aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung wegen eines Unfalls vom …12.2004. Die zunächst weitergehende Klageforderung, die der Kläger aus vermeintlich vereinbarten Bedingungen herleitete, hat er zurückgenommen.
Der Unfall geschah beim Skifahren. Der Kläger stand am Skihang, als ihm ein anderer Skifahrer vorne über die Skier fuhr. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Kläger nach hinten aus, stürzte auf die linke Seite und verletzte sich an der Schulter.
Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe der Invaliditätsgrad zu bemessen ist. Die Beklagte hat nach einem Invaliditätsgrad von 1/5 Armwert abgerechnet und 21.474,32 € an den Kläger bezahlt. Der Kläger beansprucht Abrechnung nach einem Invaliditätsgrad von 3/7 Armwert (vgl. Bl. 44), somit Zahlung weiterer 39.880,88 €.
Das Landgericht hat nach Einholung des schriftlichen Gutachtens (Bl. 89) des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigen A, der sein Gutachten schriftlich ergänzt (Bl. 161) und mündlich erläutert (Bl. 194) und den Invaliditätsgrad mit 1/10 Armwert bemessen hat, die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin eine Abrechnung nach einem Invaliditätsgrad von 3/7 Armwert beansprucht. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts bei der Bewertung einer Funktionsminderung des Schultergelenks ausschließlich auf die Funktionseinbußen des Schultergelenks abgestellt werden dürfe, während verbliebene, nicht beeinträchtigte Funktionen der rumpfferneren Teile des Arms dabei nicht zu berücksichtigen seien. Das folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 24.5.2006, Az. IV ZR 203/03 (VersR 06, 1117) und vom 12.12.2007, Az. 178/06 (VersR 08, 483) zur Auslegung d[…]