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Kostenerstattung für Streithelfer nach Rechtswegverweisung

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OLG Bamberg – Az.: 4 W 48/22 – Beschluss vom 07.11.2022

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.08.2022, Az. 61 O 954/19 Öff, abgeändert wie folgt:

Der Antrag des Beschwerdegegners vom 12.08.2021, dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner hat die Kosten seiner Nebenintervention selbst zu tragen.

2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.085,95 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beschwerdegegner begehrt die Auferlegung der Kosten seiner Nebenintervention auf den Kläger in einem Verfahren, das zunächst beim Landgericht Regensburg anhängig gemacht, dann an das Landgericht Würzburg und schließlich an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesenen wurde. Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs seines unzulässigen Einsatzes im Justizvollzugsdienst trotz Dienstunfähigkeit.

Noch vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Bayreuth, hatte der Kläger dem Beschwerdegegner (seinem ehemaligen Rechtsanwalt) den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Streitverkündete trat dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite bei.

Nachdem das Landgericht Würzburg das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2021 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen hatte, beantragte der Beschwerdegegner gegenüber dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Streitverkündung gegenüber dem Beschwerdegegner unwirksam sei; gegenüber dem Landgericht beantragte er, dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 07.02.2022 stellte das Verwaltungsgericht daraufhin fest, dass die Streitverkündung des Klägers gegenüber dem Beschwerdeführer unwirksam ist.

Mit Beschluss vom 19.08.2022 hat das Landgericht Würzburg dem Kläger die Kosten der Nebenintervention auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar keine Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers im Sinne des § 101 Abs. 1 ZPO ergangen sei. Allerdings sei hier der Nebenintervenient so zu stellen, wie er stünde, wenn die Verweisung des Rechtsstreits nicht erfolgt wäre. In diesem Fall wäre die Klage abweisungsreif und wären dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits – wie auch der Nebenintervention – aufzuerlegen gewesen.

Der hiergegen gerichtete sofortigen Beschwerde des Klägers vom 09.09.2022 hat das Landgerich[…]


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