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Hinweispflicht Grundbuchamt bei widersprüchlicher Bezeichnung Grundbuchblatt

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 126/19 – Beschluss vom 18.10.2019

Der Beschluss des Grundbuchamtes vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben.

Weitere Entscheidungen sind nicht veranlasst.
Gründe
I.

Mit notarieller Antragsschrift vom 23. Mai 2019 beantragte die Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf die beigefügte notarielle Urkunde vom 20. Mai 2019 über die Bestellung einer Buchgrundschuld zu ihren Gunsten an dem im Wohnungsgrundbuch von A. Blatt 13775 eingetragenen Wohnungseigentum, welches derzeit noch im hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 1 und 2 steht, die Eintragung der Grundschuld im Wohnungsgrundbuch, der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sowie der Rangänderung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung. In der Betreffzeile der Antragsschrift ist neben dem Grundbuchblatt 13775 auch das Grundbuchblatt 13844 genannt. Der auf Blatt 13844 eingetragene Wohnungsgrundbesitz steht ebenfalls im hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 1 und 2.

Zu Blatt 13775 wurden die Eintragungen im Grundbuch am 28. Mai 2019 vollzogen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt entschieden, den Eintragungsantrag vom 23. Mai 2019 kostenpflichtig zurückzuweisen, soweit er sich auf Eintragung einer Grundschuld auf Blatt 13844 beziehe. Insoweit fehle es an einer Bewilligung. Dieses Eintragungshindernis könne nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden, weshalb der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 31. Mai 2019. Sie führt aus, infolge eines Schreibversehens sei in der Betreffzeile der Antragsschrift vom 23. Mai 2019 auch das Grundbuchblatt 13844 genannt worden. Es werde klargestellt, dass der Antrag vom 23. Mai 2019 nur zu Blatt 13775 gestellt sei. Das ergebe sich auch unzweifelhaft aus der dem Antrag zugrunde liegenden Urkunde über die Bestellung der Grundschuld.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem Beschluss vom 24. Juni 2019 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsantrag sei eindeutig, nämlich nur für die Gläubigerin und für beide Grundbuchblätter gestellt. Aufgabe des Grundbuchamtes sei es deshalb gewesen, diesen Antrag der Beteiligten zu 3 darauf hin zu überprüfen, ob die erforderlichen Unterlagen dazu vorliegen. Das sei für Blatt 13844 nicht der Fall gewesen. Eine Auslegung der Eintragungsunterlagen dahin, dass Bewilligungen für das Blatt 13844 vorlägen, sei nicht möglich. Der Erlass einer Zwischenverfügung sei nicht in Betracht gekomm[…]


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