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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatz für Schaden an dienstlich genutztem Fahrzeug

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VG Düsseldorf – Az.: 2 K 104/18 – Urteil vom 26.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die als Lehrerin im Beamtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes steht, begehrt von ihrem Dienstherrn Ersatz des Schadens, der ihr infolge einer Beschädigung ihres Personenkraftwagens entstanden ist. Das Fahrzeug ist auf den Namen ihres Ehemannes zugelassen. Eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR ist nachgewiesen.

Die Klägerin gab unter dem 16. November 2017 eine bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) am 17. November 2017 eingegangene Schadensmeldung ab und bat um „Schadensregulierung“. Sie gab hierzu an: Am 13. Oktober 2017 sei während der Betreuung von Praktikumsschülern beim Einparken ihres Personenkraftwagens auf der O.-straße in W. -U. ein Sachschaden an diesem entstanden. Die von der Klägerin benannte Augenzeugin T. P. ergänzte, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug, einem Nissan N. , rückwärts gegen ein Straßenschild gefahren sei.

Mit der Schadensmeldung reichte die Klägerin eine Reparaturrechnung über einen Betrag in Höhe von 1.035,07 EUR ein, der von der Versicherung nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung reguliert wurde.

Die Bezirksregierung erstattete durch Bescheid vom 6. Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 140,00 EUR und führte zur Begründung aus, der erstattungsfähige Höchstbetrag bei Schäden an einem privaten Kraftfahrzeug, das für dienstliche Zwecke eingesetzt werde, betrage 300,00 EUR. Nur in diesem Umfang bestehe für den Dienstherrn eine Ersatzpflicht. Denn mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz seien die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR abgegolten. Innerhalb dieses Rahmens sei im Wege einer Ermessensausübung zu prüfen, ob dem Beamten, der das schädigende Ereignis fahrlässig herbeigeführt habe, nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden könne, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Entscheidend sei das Maß seines Verschuldens. Im Falle der Klägerin führe ihr fahrlässiges[…]


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