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Zwischenablesung bei Auszug des Mieters

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Wer muss die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug des Mieters tragen?
Das Verhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter basiert auf dem Mietvertrag, welcher einvernehmlich zwischen diesen beiden Parteien geschlossen wird. Im Rahmen dieses Mietvertragsverhältnisses ergeben sich sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter gleichermaßen Pflichten, welche beachtet werden müssen. Dies gilt sowohl für das aktive Mietvertragsverhältnis – sprich, die Zeit, in welcher der Mieter das Mietobjekt bewohnt – als auch für die Zeit danach. Ein gutes Beispiel für diese Pflichten ist die Übernahme der sogenannten Betriebskosten, welche sich in der Regel aus den Zwischenablesungen ergeben. Diese Frage ist besonders nach dem Auszug des Mieters interessant.

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Die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Zwischenablesung nach dem Auszug
(Symbolfoto: Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com)

In der gängigen Praxis ist es durchaus üblich, dass die Betriebskosten von dem Mieter getragen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es in dem Mietvertrag auch so in dieser Form vorgesehen ist. Sollte der Mieter jedoch aus dem Mietobjekt ausziehen, ist dies für gewöhnlich das Resultat der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Vermieter kann in diesen Fällen lediglich diejenigen Betriebskosten abrechnen, welche bis zu exakt dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch tatsächlich angefallen sind. Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters muss dementsprechend diesen Zeitraum berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, damit ein ausgezogener Mieter nicht für den Nachmieter die Betriebskosten übernehmen muss.

In der gängigen Praxis ergibt sich nicht selten die Problematik, dass der Zeitpunkt des Auszuges nicht deckungsgleich mit dem Zeitraum der Betriebskostenabrechnung ist. In derartigen Fällen muss zwingend eine Zwischenablesung vorgenommen werden.

Eine weitere Problematik im Zusammenhang mit der […]


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