Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grabpflegeaufforderung – Wirksamkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 19 B 1195/22 – Beschluss vom 29.11.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht hat das vorrangig vom Antragsteller angegriffene Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. August 2022 nicht als Verwaltungsakt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW qualifiziert, deshalb für sein Eilrechtsschutzbegehren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft erachtet und den wesentlichen Teil der hiermit verfolgten Einzelanträge als wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig angesehen. Der Antragsteller begehre mit ihnen vorbeugenden Eilrechtsschutz. Es stehe außer Frage, dass die Antragsgegnerin keine kostenpflichtigen Eingriffe in die Gestaltung der Sarg-Einzelgrabstätte Friedhof T.  , Feld 0, Grabnummer, beabsichtige, ohne zuvor eine entsprechende friedhofsrechtliche Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller zu erlassen und ihm die Ersatzvornahme anzudrohen (S. 4 f. des Beschlusses). Die weiteren Anträge des Antragstellers seien ebenfalls unzulässig oder unbegründet.

Gegen diese Entscheidung macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, tatsächlich handele es sich bei dem genannten Schreiben „auch um einen feststellenden und einen anordnenden Verwaltungsakt“ (1.), die Feststellung der Antragsgegnerin, die Grabstätte sei zu groß angelegt, sei am Maßstab der Friedhofssatzung unzutreffend und mit uneinheitlichen Maßangaben begründet (2.), es bestehe zudem „Wiederholungsgefahr“, die darauf beruhe, dass die Antragsgegnerin auf dem Grab ein Schild mit der Aufschrift „Ungepflegt“ aufgestellt habe und zu befürchten sei, „dass weiterhin ähnliche Schilder aufgestellt werden“ (3.), die weiteren Auskunfts- und Unterlassungsanträge seien ebenfalls zulässig und begründet, weil er auf die begehrten Informationen angewiesen sei und nicht hinnehmen müsse, öffentlich „angeprangert“ zu werden (4.).


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv