Schadensersatzforderungen und Abschleppkosten: Ein spannender Präzedenzfall
In einer aktuellen Gerichtsentscheidung (Az.: 5 U 118/20) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Klage einer Geschädigten, die nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzforderungen geltend machte, aufgrund mangelhafter Beweisführung zurückgewiesen. Im Fokus stand dabei die strittige Höhe der Abschleppkosten. Die Geschädigte konnte nicht ausreichend belegen, dass die in Rechnung gestellten 220,00 € netto gerechtfertigt waren. Sie hatte den Betrag zum Zeitpunkt des Prozesses noch nicht an das Abschleppunternehmen gezahlt, weshalb die Vorlage der Rechnung alleine nicht als ausreichender Nachweis betrachtet wurde.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 118/20 >>>
Beweislast und Schadensschätzung
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist es die Aufgabe des Geschädigten, den entstandenen Schaden nachzuweisen. Dies hat im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichend stattgefunden. Zwar lag eine Abtretung des Schadensersatzanspruches an das Abschleppunternehmen vor, dies stellte aber keine Bezahlung des Rechnungsbetrags dar. Daher konnte das Gericht keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Die beklagte Partei hat darüber hinaus die Angemessenheit und Notwendigkeit der genannten Summe bestritten, indem sie auf die geringeren Abschleppkosten eines weiteren Unfallfahrzeugs hinwies.
Erwiderung der Beklagten
Die Beklagten haben ihren Einwand durch den Vergleich der Abschleppkosten eines weiteren, am Unfall beteiligten Fahrzeugs untermauert. Sie gaben an, dass diese nur 172,00 € betrugen. Zudem sei die Leistungsbeschreibung in beiden Rechnungen identisch gewesen. Dies führte zur Annahme, dass die Forderung der Klägerin überhöht und nicht angemessen war. Nach Meinung des Gerichts hätte die Klägerin gegenüber den Einwänden der Beklagten reagieren und weitere Beweise vorlegen müssen.
Die Rolle des Sachverständigen
Die Einbeziehung eines Sachverständigen war in diesem Fall entscheidend, dessen mündliche Erklärung zum Ergebnis einer Nachbesichtigung jedoch nicht ausreichend für eine endgültige Beurteilung war. Das Gericht betonte die Notwendigkeit eines schriftlich vorliegenden Schadensgutachtens, das von der Klägerin als Geschädigte ausreichend beurteilt und geprüft werden kann. Dies unterstreicht die Anforderungen an die Beweislast im Rahmen von Schadensersatzforderungen.
Zusammenfassung und Auswirkungen
Diese Entscheidung zeigt […]