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Verkehrsunfall – Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren

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AG Siegburg – Az.: 103 C 119/17 – Urteil vom 25.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte zu 1) verursachte am 16.01.2017 einen Verkehrsunfall auf der BAB 560 in Fahrtrichtung Bonn und beschädigte dabei das Fahrzeug des Klägers. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Tochter des Klägers das klägerische Fahrzeug. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die aus dem Unfall entstandenen Schäden ist unstreitig.

Der Kläger – von Beruf Rechtsanwalt – beauftragte seine Kanzlei mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Beklagten. Der Kläger korrespondierte als Rechtsanwalt schriftlich mit der Beklagten zu 2). Er bezifferte mit Schreiben vom 19.01.2017 den vorläufigen Sachschaden mit EUR 8.177,07. Die Beklagte zu 2) antwortete am 20.1.2017 und bat um Übersendung einer Vollmacht. Der Kläger übersandte eine Vollmacht zusammen mit dem mittlerweile eingeholten Sachverständigengutachten an die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 24.01.2017. Mit Schreiben vom 16.02.2017 übersandte er die Reparaturrechnung vom 31.01.2017 über EUR 5.543,92 und am 20.02.2017 die Rechnung über Abschlepp- und Bergungskosten in Höhe von EUR 309,40. Die Beklagte zu 2) rechnete mit Schreiben vom 03.03.2017 den Sachschaden in Höhe von 7.386,29 ab. Mit Schreiben vom 10.03.2017 forderte der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 532,00 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23. Die Beklagte zu 2) erwiderte mit Schreiben vom 14.03.2017 damit, dass sie einen Reparaturablaufplan von der Werkstatt angefordert haben, um die Reparaturdauer, die 8 Tage länger war als vom Sachverständigen angegeben, zu klären. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 03.04.2017 eine Frist zur Zahlung bis zum 11.04.2017 und mit Schreiben vom 19.04.2017 eine Frist bis zum 28.04.2017. Die Beklagte zu 2) zahlte am 02.05.2017 die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 532,00 an den Kläger, jedoch nicht[…]


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