Oberlandesgericht Celle
Az.: 13 U 13/05
Verkündet am 21.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 23 O 155/04
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Dezember 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Aktion „Sammeln für die Klassenfahrt“ im Internet und / oder auf Produktverpackungen wie folgt abgebildet anzukündigen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR, und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ebenfalls 25.000 EUR bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt – wie bereits im Verhandlungstermin am 28. Juni 2005 festgesetzt – 50.000 EUR.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte wirbt für ihre Produkte (Süßigkeiten, Kekse etc.) im Internet und auf Verpackungen in der Weise, dass sie für jedes Produkt einen oder mehrere „Klassenfahrtpunkte“ vergibt, die auf den Verpackungen aufgedruckt und in ein aus dem Internet
herunterladbares „Klassensparbuch“ einzukleben sind, in dem bereits sechs Punkte gutgeschrieben sind; bei insgesamt 222 solcher Punkte ist das „Klassensparbuch“ vollgeklebt, kann bei Reisebüros eingelöst werden und berechtigt eine Schulklasse zu einer Dreitagesreise zum „Komplettpreis“ von 99 EUR pro Person in eine der Großstädte B., H., K. oder M. (vgl. Bl. 5 d. A.). Ersatzweise besteht auch die Möglichkeit, an einer Verlosung von 10 komplett mit „Klassenfahrtpunkten“ ausgestatteten „Klassensparbüchern“ teilzunehmen (vgl. Bl. 103 d. A.).
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband (vgl. die Satzung Bl. 14 – 22 d. A.),[…]