Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 2 EO 154/17 – Beschluss vom 20.06.2018
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Antragsgegners, dass er von seinem ausländischen Führerschein innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.
Dem im Jahr 1969 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis am 16. November 2011 entzogen und am 15. März 2012 für die Klassen B, BE, C1, C1E, CE/79, M, L, T/S neu erteilt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 wurde der Antragsteller wegen des erreichten Punktestandes verwarnt. Durch Bescheid vom 20. August 2014 entzog ihm der Antragsgegner wegen Erreichens von 10 Punkten die Fahrerlaubnis. Gegen den Entziehungsbescheid erhob der Antragsteller am 29. September 2014 Widerspruch, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage (Az.: 3 K 246/15 Ge) hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. November 2015 abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt hat (Az. 2 ZKO 2/16).
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben seit dem 22. Januar 2015 in Großbritannien wohnhaft. In einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 18. November 2015 bestätigte der Antragsgegner unter Beifügung eines Auszugs aus dem Führerscheinregister, dass ihm, dem Antragsteller, unter dem 15. März 2012 eine Fahrerlaubnis erteilt worden war. Ein Antrag auf Wiedererteilung sei lediglich infolge des Wohnortwechsels nicht möglich.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 teilte die britische Driver and Vehicle Licensing Agency (DVLA) dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass sie den Führerschein des Antragstellers in Übereinstimmung mit „article 8 of the Directive 91/439/EEC“ umgetauscht habe. Das Kraftfahrtbundesamt übermittelte dem Antragsgegner am 16. Juni 2016 eine Auskunft aus dem europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem EUCARIS bzw. RESPER, derzufolge die DVLA dem Antragsteller am 12. Januar 2016 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, B, B1, BE sowie der nationalen Klassen F, K, P, Q ausgestellt hatte (ebenso: Auskunft der DVLA vom 31. August 2016 an das Kraftfahrtbundesamt). Durch Bescheid vom 6. Juli 2016 stellte der Antragsgegner[…]