OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 250/15 – Beschluss vom 16.11.2016
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 150.000 €.
Gründe
I.
Der Erblasser war Witwer. Seine Frau V. M. E. verstarb im Mai 2009. Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor, die Beteiligte zu 2. sowie ihre beiden älteren Schwestern B. und R.. Der Erblasser hat insgesamt neun Enkelkinder, darunter den Beteiligten zu 1.
Am 8. Dezember 1980 errichtete der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament, dessen Regelungen im Ergebnis vorsahen, dass im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau die Beteiligte zu 2. seine alleinige Erbin sein sollte.
Im Januar und April 2014 wurden Fotokopien eines vollständig handschriftlichen Schriftstücks zur Testamentsakte gereicht, das folgenden Wortlaut hatte:
„Testamentliche Verfügung des Unterzeichners über sein Vermögen. (Die testamentliche Verfügung Ur.Nr. 2160/1980 D vom 08.12.80 tritt hiermit außer Kraft)
Nach meinem Ableben beerbt mich meine Frau V. S. geborene O.- mit Ausnahme meines Anteils an der Erbengemeinschaft Schulte …, den meine Schwester … erben soll.
Nach dem Tode meiner Frau (nach meinem Tode) soll über unser gemeinsames Vermögen wie folgt verfügt werden:
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollen meine 9 Enkelkinder (…) zu gleichen Teilen dann meine Frau beerben.
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit …
Kempten, den 20. April 2000
(Unterschrift mit Vor- und Nachname des Erblassers)“
Die verstorbene Ehefrau des Erblassers hinterließ ein eigenhändiges Testament des Inhalts:
„Testamentliche Verfügung
nach dem Tode von V. S. geb. O.
Nach meinem Ableben beerbt mich mein Mann H. S..
Nach dem Tode meines Mannes und nach meinem Tod soll über unser gemeinsames Vermögen wie folgt verfügt werden:
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sollen uns meine 9 Enkelkinder … zu gleichen Teilen beerben.
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit …
Kempten, den 6. Mai 2002
(Unterschrift mit Vor-, Nach- und Geburtsnamen der Ehefrau)“
(Symbolfoto: Kittisak Jirasittichai/Shutterstock.com)Nach dem Tode der Ehefrau am 15. Mai 2009 wurde ein Erbschein nach dieser erteilt, der den Erblasser als Vorerben und die neun Enkel a[…]