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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Scheidung (Zerrüttung der Ehe) bei regelmäßigem Geschlechtsverkehr!

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 8 UF 4/00
Verkündet am 05.09.2000
Vorinstanz: Amtsgericht Rendsburg – Az.: 13 F 278/99

Der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 14. Dezember 1999 geändert. Der Scheidungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Tatbestand
Die Parteien haben am Januar 1968 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die volljährig sind. Die Ehewohnung befand sich in N weg 34. Dort ist der Ehemann am 1. August 1998 ausgezogen. Er wohnt jetzt in R mit einer neuen Lebensgefährtin. Sein Scheidungsantrag vom 28. Juli 1999 ist am 16. September 1999 zugestellt worden. Der Ehemann begehrt die Scheidung mit der Begründung, die Parteien lebten länger als ein Jahr getrennt voneinander, er sei zu einer Wiederherstellung der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit. Es könne auch nicht erwartet werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wiederhergestellt werde. Die Ehefrau hat Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Ehe der Parteien sei nicht gescheitert. Auch nach der Trennung hätten beide regelmäßig Kontakt zueinander gehabt. Dabei sei es auch immer wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Das Familiengericht hat die Parteien im Termin vom 14. Dezember 1999 angehört. Durch das angefochtene Urteil hat es die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die für die Ehefrau erteilte Auskunft beruhe auf einer unrichtigen Ehezeit.
Mit ihrer Berufung macht die Ehefrau geltend, die Ehe der Parteien sei nicht endgültig zerrüttet. Sie halte an der Ehe fest, auch der Ehemann wolle nicht geschieden werden. Er habe sie bis heute immer […]


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