Wenn man als Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern (vgl. Mietminderungstabelle), gibt es zwei Möglichkeiten der Mietminderung:
Er kann einen bestimmten Betrag direkt von der Miete abziehen oder er zahlt die Miete unter Vorbehalt.
Bei einem Direktabzug von der monatlich zu zahlenden Miete muss der Mieter die abzuziehende Minderungsquote kennen und sie bereits zu diesem Zeitpunkt genau ausgerechnet haben. Er muss sich somit genau überlegt haben, für welche Minderungsquote er sich entscheidet. Es entsteht hier meistens das Problem, daß ein bestehender Dauerauftrag geändert werden muss. In manchen Fällen muss man den Dauerauftrag am besten direkt kündigen, vor allem dann, wenn sich die Minderungsquote Monat für Monat ändert, weil die Beeinträchtigungen weniger oder auch mehr geworden sind. Einen Dauerauftrag können Sie ja zu jeder Zeit wieder einrichten!
Einfacher ist es, wenn man die Miete zunächst in voller Höhe laut Mietvertrag weiterzahlt. Den Vorbehalt und die Mängel dem Vermieter schriftlich mitteilt. Dies geschieht unter dem Hinweis, dass diese Mietzahlung (und eventuell auch die folgenden) nur unter Vorbehalt erfolgt.[…]
Gefälligkeitstätigkeit eines Handwerkers – Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Celle, Az.: 5 U 168/13, Urteil vom 03.04.2014 Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Verden geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist […]