AG Dorsten – Az.: 8 C 13/77 – Urteil vom 20.06.1977
Tatbestand
Die Parteien schlossen auf Grund des Antrages des Klägers vom 25.06.73 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag über „Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger mit allgemeinen Vertragsschutz“. Die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) lauten in § 26 („Familienschutz und Verkehrsrechtsschutz für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger) Abs 6:
„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer … oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die … oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten“.
In § 21 ARB („Verkehrs-Rechtsschutz“) heißt es hinsichtlich des Leistungsausschlusses in Abs 6:
„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder von dem Fehlen der Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges ohne Verschulden keine Kenntnis hatten“.
Diese Bestimmung wurde später insoweit geändert, als daß als weitere Ausschlußmöglichkeit der Fall eingeführt wurde, daß das Fahrzeug nicht zugelassen war.
Der Kläger ließ, wie er in der Klageschrift vorträgt, an seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … , an dem der Auspuff defekt war, in einer Werkstatt M.-Endrohre einbauen; im Schriftsatz vom 24.03.77 trägt er vor, er habe in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren erklärt, er habe die beanstandeten Rohre selbst montiert. Eine TÜV-Abnahme erfolgte nicht. Er gestattete, als er im Krankenhaus lag, einem Dritten, das Fahrzeug zu gebrauchen. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors in R., in welchem ihm zur Last gelegt wurde, am 18.10.76 gegen 02.00 Uhr die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Betriebserlaubnis durch den nachträglichen Anbau von M.-Endrohren erloschen sei, angeordnet oder geduldet zu haben; wegen des Bußgeldbescheides wird auf Bl 5 dA Bezug genommen. Hiergegen legte er Einspruch ein. Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren begehrte er Rechtsschutz von der Beklagten, die ihm eine Deckungszusage nicht erteilte.
In dem vorliegenden Verfahren klagt er[…]