Oberlandesgericht Köln
Az: 7 U 216/11
Urteil vom 31.05.2012
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2011 – 12 O 273/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, dass er am Sonntag, dem 9. Januar 2011 gegen 20 Uhr, mit seinem PKW das auf der M. in B. in Höhe des Hauses Nr. 240 befindliche Schlagloch von etwa 100 cm Länge, ca. 50 cm Breite und (an der tiefsten Stelle) ca. 10 bis 15 cm Tiefe durchfahren habe.
Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Minderung des Anspruchs auf 50 % wegen Berücksichtigung einer Obliegenheitsverletzung des Klägers sowie der Betriebsgefahr seines PKW stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung, während der Kläger mit seiner Berufung im Wesentlichen erreichen will, dass ihm lediglich eine Betriebsgefahr von 30 % angelastet wird.
II.
Auf die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten war die Klage abzuweisen, woraus sich zwangsläufig die Unbegründetheit der klägerischen Berufung ergibt.
Es ist nach Auffassung des Senats bereits sehr zweifelhaft, ob der Beklagten unter der gebotenen Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus […]