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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten 25 Euro plus MwSt

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AG Frankfurt –  Az.: 31 C 2794/12 –  Urteil vom 04.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger, die Drittwiderbeklagte zu 2) und der Drittwiderbeklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.062,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 55 %, die Beklagte zu 1) 5 % und der Kläger 40 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1) 3 %, der Kläger selbst 97 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 69 %, der Kläger alleine 25 % und die Beklagte zu 1) selbst 6 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2) hat die Beklagte zu 1) 8 %, der Drittwiderbeklagte zu 2) selbst 92 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 3) hat die Beklagte zu 1) 8 %, der Drittwiderbeklagte zu 3) selbst 92 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.02.2011 im Kreuzungsbereich M.weg/S.straße in Frankfurt am Main ereignete. Am Unfall beteiligt waren der Kläger als Eigentümer des bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkws Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen … das im Unfallzeitpunkt vom Drittwiderbeklagten zu 3) gefahren wurde, sowie die Beklagte zu 1) als Eigentümerin und Fahrerin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Marke CITROËN Berlingo mit d[…]


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