LG Berlin – Az.: 55 S 96/17 WEG – Urteil vom 29.06.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.5.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 7 C 368/16. WEG – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abzuwenden, sofern nicht die Beklagten oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leisten.
Gründe
I.
Die Parteien sind Miteigentümer des Grundstücks N./w. Straße in Berlin und bilden eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Die Streithelferin ist die frühere Verwalterin der Gemeinschaft.
Am 25.11.2016 beschloss die Eigentümerversammlung u.a. die noch von der Streithelferin erstellten Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2013 (TOP 3a) und die Verlängerung des Verwaltervertrages mit der derzeitigen Verwalterin für die Dauer von zwei Jahre (TOP 7). Der Kläger betreibt die Ungültigerklärung dieser Beschlüsse.
Er beanstandet, dass die Jahresabrechnung der Eigentümerversammlung nur als Entwurf und ohne Unterschrift vorgelegen habe. Zudem sei die Abrechnung nicht prüffähig, da sämtliche Überweisungslisten fehlten. Eine Prüfung, ob die vom Konto abgebuchten Beträge ordnungsgemäß für Zwecke der Gemeinschaft verwendet oder ob diese veruntreut worden seien, sei wegen des Fehlens geeigneter Kontounterlagen nicht möglich. Zudem sei im Wirtschaftsjahr 2013 von dem gemeinschaftlichem Konto ein Betrag in Höhe von 17.046,55 EUR – hierbei handelt es sich um eine zuvor erhobene Sonderumlage (“Umlage Dachgeschoss”) – an einzelne Wohnungseigentümer zurückgezahlt worden, wobei diese Zahlungen lediglich in der Gesamtabrechnung, nicht aber in den Einzelabrechnungen ausgewiesen seien. Ferner weise die Gesamtabrechnung unter der Position “Abrechnungsergebnis Vorjahr” einen Fehlbetrag in Höhe von 17.623,54 EUR aus, ohne dass die Abrechnung eine Erklärung für diesen Fehlbetrag enthalte. Zwischen den Anfangs- und Endbeständen der gemeinschaftlichen Kosten bestehe – bezogen auch die Stichtage 31.12.2012 und 1.1.2013 – eine nicht nachvollziehbare Differenz. Schließlich habe der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung im Vorfeld der Beschlussfassung nicht geprüft.
Die Wiederb[…]