Bundesverwaltungsgericht
Az: 3 C 5/13
Urteil vom 09.04.2014
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.
Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der Beklagten um 19:30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand am Affentorplatz in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem der städtische Bedienstete vergeblich versucht hatte, den Kläger über die im Reisebus sichtbar angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19:40 Uhr erschien der Kläger wieder am Bus und fuhr ihn wenig später fort. Der städtische Bedienstete brach die Abschleppmaßnahme um 19:42 Uhr noch vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs ab.
Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 513,15 € geltend; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den der Beklagten vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt eines mit zwei Mitarbeitern besetzten vierachsigen Abschleppfahrzeugs in der Zeit von 19:38 Uhr bis 20:08 Uhr in Höhe von 446,25 €, Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 € und Zustellkosten in Höhe von 6,90 €. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte in Höhe der hälftigen Zustellkosten ab; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei zu Recht ohne weiteres Zuwarten eingeleitet worden, nachdem der Kläger über die im Bus ausgelegte Mobilfunknummer nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei Sache des Klägers gewesen, seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Reisebus habe Taxen an der Anfahrt des Taxenstandes gehindert; daher sei ein umgehendes Einschreiten geboten gewesen. Auch die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nur die Möglichkeit gehabt, die am Markt angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Suche nach einem möglicherweise günstigeren Anbieter sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen; im Vordergrund habe eine effektive Gefahrenabwehr gestanden.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit[…]