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Berufsunfähigkeitsversicherung – Nichtangabe von Vorerkrankungen

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LG Wuppertal – Az.: 5 O 242/15 – Urteil vom 28.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Versicherungsnehmer gegen den Beklagten als Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Am 26.01.2006 unterschrieb der Kläger ein mit „Antrag auf Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung“ überschriebenes Dokument in seinem Büro in Anwesenheit des ehemaligen Außendienstmitarbeiters der Beklagten, dem Zeugen H, der das Dokument ausfüllte, und der Zeugin U.

In dem Dokument ist unter der Überschrift „4. Beantragte Versicherung“ das Feld neben dem Wort „ja“ zur Unterüberschrift „Berufsunfähigkeitsversicherung/ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ angekreuzt.

Weiter heißt es unter Ziff. 9.6 desselben Dokuments: „Haben in den letzten 5 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind?“ Hier ist das Feld unter dem Wort „ja“ angekreuzt.

In einer unter diesen Fragen abgedruckten Tabelle finden sich zur Frage 9.6 nur folgende handschriftliche Eintragungen: „Erkältung o.B., 3 Tage, März 2005“ und „Vorsorgeuntersuchung nach Kfz-Unfall, Verdacht auf HWS-Syndrom, Mai 03, 3 Wochen, seither behandlungs- und beschwerdefrei“. Wegen weiterer Einzelheiten bezüglich des Inhalts des Antrags wird auf die Anlage H1, Bl. 165 ff. der Akte, verwiesen.

In der Zeit vom 04.07.2005 bis zum 06.07.2005, vom 25.07.2005 bis zum 29.07.2005, vom 02.08.2005 bis zum 26.08.2005 und vom 30.08.2005 bis zum 16.09.2005 war der Kläger für 51 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, davon in der Zeit vom 04.07.2005 bis 06.07.2005 und vom 30.08.2005 bis zum 16.09.2005 wegen Unwohlsein und Ermüdung sowie ausweislich einer Gesamtauskunft der damaligen Krankenkasse des Klägers Ende Juli 2005 und im August 2005 wegen einer Myalgie. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage H3, Bl. 169 der Akte, verwiesen.

Nach der Karteikarte des Hausarztes des Klägers Dr. T hatte dieser im Mai 2005 unter anderem ein gesichertes HWS-Syndrom diagnostiziert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage H9, Bl. 227 ff. der Akte, verwiesen.

In einem Arztbrief des Dr. B vom 08.08.2005 hatte dieser niedergelegt, dass der Kläger do[…]


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