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WEG – Rücksichtnahmepflichten rauchender Wohnungseigentümer

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AG München – Az.: 485 C 28018/13 WEG – Urteil vom 28.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung im Anwesen … 3. Obergeschoss sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Klägerin im 4. Obergeschoss des Anwesens … dringt und zwar zu folgenden Zeiten: 23:00 – 07:00 Uhr, 11:00 – 13:00 Uhr und 17:00 – 19:00 Uhr.| Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 4.000,00.
Tatbestand
Symbolfoto: Von kryzhov /Shutterstock.com

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Anwesens … . Die Klägerin ist Eigentümerin der darüberliegenden und gleich geschnittenen Wohnung im 4. Obergeschoss.

Mit Schreiben vom 08.04.2013, vorgelegt als K2, ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, sich einvernehmlich über bestimmte Zeiten zu einigen, in denen die Beklagte Fenster und Türen ihrer Wohnung geschlossen hält und nicht auf dem Balkon raucht.

Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 19.04.2013, vorgelegt als K3, die Vorschläge zurückweisen, da die von der Klägerin vorgeschlagenen Zeiten die Beklagte unzumutbar einschränken würden in ihren Rechten als Wohnungseigentümerin. Sie ließ anregen, dass die Klägerin ihre Wohnung zu Zeiten lüfte, in denen die Beklagte nicht zuhause sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, aus § 14 Nr. 1 WEG folge für die Beklagte das Gebot, auch beim Rauchen auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, da die Klägerin stark in ihren Rechten eingeschränkt werde. Der von dem Balkon und den Fenster der Wohnung der Beklagten aufsteigende Tabakrauch dringe nicht nur auf den Balkon der Klägerin, sondern auch in ihre Wohnung, sobald sie ein Fenster […]


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