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Tankkartenmissbrauch – Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum ec-Karten-Missbrauch

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OLG Hamm – Az.: I-19 U 186/10 – Urteil vom 26.07.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Michaelspb/Shutterstock.com

Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt die Beklagte, dass nach ihrer Ansicht die vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechungsgrundsätze hier nicht anwendbar seien.

Weder sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, noch hafte sie wegen Sorgfaltspflichtverletzung auf Schadensersatz. Nach den Umständen des vorliegend gegebenen Tankkartenmissbrauchs, der nicht mit den entschiedenen Fällen von ec-Kartenmissbrauch zu vergleichen sei, bestehe keine Grundlage für eine Vermutung oder einen Anscheinsbeweis gegen die Beklagte. Denn sie sei immer im Besitz der Tankkarten sowie der dazugehörigen PIN-Nummern gewesen und geblieben. Hinsichtlich des nicht mehr klärbaren Hergangs sei vieles denkbar, so auch Unregelmäßigkeiten bei der Klägerin, in deren Betrieb es Personal gegeben habe, das entlassen werden musste.

Die Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ergänzt, dass bei ihr die Entlassung eines Mitarbeiters im September 2006, deutlich vor den hier streitgegenständlichen Vorfällen erfolgt sei und mit diesen in keinem Zusammenhang ständen.

Die streitgegenständlichen Betankungsvorgänge seien – unstreitig – allesamt außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin, nämlich nachts am Tankautomaten, vo[…]


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