Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 143/18 – Beschluss vom 06.07.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die mit der Beschwerdebegründung allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Auch ungeachtet der in der Ordnungswidrigkeitenanzeige als Äußerung des Antragstellers wiedergegebenen Angabe, er würde regelmäßig mindestens einmal in der Woche einen Joint rauchen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Der Senat nimmt in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, dass den im Straßenverkehr unter THC-Einfluss angetroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der sich darauf beruft, es habe sich um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend trifft, die näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern, was dem Betreffenden schon wegen der Singularität dieses Vorganges unschwer möglich sein sollte und auch zuzumuten ist. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, NWVBl. 2017, 379 = juris, Rn. 47 ff., m. zahlr. w. N.
Zu der erwartbaren Darstellung gehört insbesondere die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Haschisch- oder Marihuanaraus[…]