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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückweisung Wohnungseigentumsumschreibungsantrag – fehlende Verwaltereigenschaft

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KG Berlin – Az.: 1 W 30/12 – Beschluss vom 28.08.2012

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 150.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Februar 2010 – UR-Nr. 1… /2… des Notars G… K… in B… – veräußerte die Beteiligte zu 1 ihr im Beschlusseingang näher bezeichnetes Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2 und 3. Am 26. April 2010 beantragte der Urkundsnotar die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Dem Antrag war die notariell beglaubigte Genehmigung des F… -M… H… vom 2. März 2010 – UR-Nr. 4… /2… des Notars B… D… in B… – beigefügt, die dieser in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage erklärt hatte. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 wies das Grundbuchamt auf den fehlenden Nachweis der Verwaltereigenschaft des F… -M… H… hin und setzte zur Behebung des Hindernisses eine Frist, die es mit Verfügung vom 19. August 2010 nochmals verlängerte. Nachdem das Hindernis nicht behoben worden war, wies das Grundbuchamt den Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 zurück.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 hat Notar K… unter Hinweis auf die bereits zu den Grundakten gereichten Urkunden erneut die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2012 wegen des nach wie vor nicht erbrachten Nachweises der Verwaltereigenschaft des F… -M… H… zum 2. März 2010 mit Beschluss vom 6. Januar 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 17. Januar 2012, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24. Januar 2012 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind sämtliche Beteiligte, weil der Urkundsnotar insofern eine Beschränkung nicht vorgenommen hat (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15, Rdn. 20). Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerde mit dem Ziel erhoben wurde, zunächst eine Zwischenverfügung zu erlassen (BayObLGZ 1984, 127; KGJ 24, 83).

2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Zum Vollzug des Antrags war die Zustimmung des Verwalters nachzuweisen, weil im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eine Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG eingetragen ist. Zwar liegt hier eine entsprechende Erklärung des F… -M… H… vom 2. März 2010 vor, es fehlt jedoch der ebenso erforderliche Nachweis, dass er zu diesem Zeitpunkt Verwalter der Wohnungseigentumsanlage war.

Über die Bestellung des Verwalters haben die Wohnun[…]


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