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Unfallversicherung –  Frist zur Geltendmachung der Invalidität wirksam?

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LG Limburg – Az.: 2 O 502/10 – Urteil vom 11.08.2011

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 20.900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit seiner am 17.12.210 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2011 zugestellten Klage beansprucht der Kläger aus einer ab 02.11.2003 bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung „mit Progression“ Leistungen wegen eines am 30.04.2007 erlittenen Unfalls.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen der Parteien wird auf den Nachtrag zur Versicherung vom 18.10.2004 (Anlage K1, Bl. 13 ff. d.A.), den Versicherungsschein vom 15.11.2004 (Anlage B1, Bl. 84 f. d.A.), die AUB 99 (Anlage B2, Bl. 86 ff. d.A.) sowie die BBU Compact 99 (Anlage B3, 91 ff. d.A.) verwiesen.

Unter dem 08.05.2007 erstattete der Kläger der Beklagte eine Unfall-Schadenanzeige (Anlage K4, Bl. 39 f. d.A.). Mit Schreiben vom 16.05.2007 (Anlage B4, Bl. 97 f. d.A.) rechnete die Beklagte Krankenhaustage- mit Genesungsgeld ab und wies auf Invaliditätsfristen hin. In einem HNO-fachärztlichen Gutachten vom 28.01.2008 (Anlage K2, Bl. 15 ff. d.A.) nahm Dr. … wegen Verschlechterung eines Hörschadens und eines Tinnitus eine unfallbedingte HNO-Gesamt-MDE von 20 % an. In einem unfallchirurgischen Gutachten vom 24.01.2008 (Anlage K3, Bl. 33 ff. d.A.) nahm Dr. … wegen einer Sternumfraktur sowie einer BWK-12-Fraktur eine unfallbedingte MDE von unter 20 % an. Am 06.07.2010 teilte die Ehefrau des Klägers fernmündlich mit, der Kläger habe wegen Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft vergessen, sich bei der Beklagten zu melden. Am 18.08.2010 meldete der Kläger der Beklagte an, invalide zu sein. Mit Schreiben vom 20.08.2010 verneinte die Beklagte ihre Leistungspflicht (Anlage K5, 41 f. d.A.). Ein Forderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.10.2010 (Anlage K6, 42 ff. d.A.) blieb fruchtlos.

Der Kläger behauptet, an dem Unfalltag sei er bei dem Bedienen einer Maschine ausgerutscht und 1,20 tief mit Rücken und Kopf auf einen Betonboden gestürzt (Beweis: Zeugnis seines Arbeitskollegen …). Er sei aufgrund des Tinnitus auf dem linken Ohr mit 55 % und auf dem rechten Ohr mit 20 % je Ohr, wegen der Frakturen im Wirbelsäulenbereich mit 19 % in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Der Kläger hat neben einer Invaliditätsleistung und vorgerichtlichen Anwaltskosten die[…]


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