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Lärm- und Abgasbelästigungen durch Straßenverkehr ein Reisemangel?

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 233/21 – Urteil vom 05.09.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 116,20 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit des Verfahrens – zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 58 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 42 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 280,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 17 ZPO.

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von insgesamt 116,20 Euro zu (§ 651c, § 651d, § 651i, § 651m BGB).

Die von der Klägerin und ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 21.06.2021 bis zum 28.06.2021 für einen Betrag von 581,00 Euro gebuchte Ferienwohnung war im Sinne von § 651c BGB mängelbehaftet.

Die hier gerichtsbekannte Lärm- und Abgasbelästigung durch den Straßenverkehr an der viel befahrenen Ampel-Kreuzung sowohl tagsüber als auch in der Nacht stellt einen Mangel dar, auch wenn bei Buchung von Ferienwohnungen in Innenstädten ein gewisses Maß an Lärmbelästigung grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen ist.

Der hier vorsitzende Richter des erkennenden Gerichts kennt das Haus, in dem sich die streitbefangene Ferienwohnung befindet und den Ampel-Kreuzungsbereich, der unmittelbar vor und neben diesem Haus liegt sowie den dortigen, umfangreichen und insofern auch relativ lauten Straßenverkehr seit mehreren Jahrzehnten persönlich. Insofern ist dem erkennenden Gericht auch bekannt, dass die Kläger[…]


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