Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 12 UF 123/02
Urteil vom 04.02.2003
Vorinstanz: AG Meppen – Az.: 15 F 178/01 S
Leitsatz:
Zur Zeit ist eine Entscheidung über den Ausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften nur durchzuführen, wenn ein sonst drohender Nachteil eine sofortige Regelung erforderlich macht. In anderen Fällen kommt eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung in Betracht. Die erforderlichen Ermittlungen können dem erstinstanzlichen Gericht übertragen werden.
Der 12. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 02. Oktober 2002
verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen im Ausspruch über den Unterhalt und die Kosten (Ziffer 3 und 4 des Tenors) geändert.
1. Zum Unterhalt
2. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt.
3. Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zum Versorgungsausgleich zu befinden hat.
Die erstinstanzlichen Kosten hinsichtlich Scheidung und Unterhalt werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat mit dem Urteil vom 02.10.2002 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt von 200 € (statt geltend gemachter 323,04 € ) zu zahlen.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Parteien angegriffen. Die Antragstellerin beanstandet, dass bei dem Ausgleich der Versorgungsanwartschaften eine Anwartschaft des A[…]