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Rechtsanwälte Kotz GbR

Personenassistanceversicherung – Organisation eines Krankentransports im Ausland

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Versäumte Hilfe: Versicherung verweigert Schadensersatz für Blinddarmdurchbruch in Ägypten.
Eine Frau, die während einer Reise nach Ägypten im Juli 2014 einen Blinddarmdurchbruch erlitt, fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld von ihrer Versicherung. Sie warf der Versicherung vor, ihre Verlegung in ein anderes Krankenhaus für die notwendige Operation zu spät veranlasst und damit ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt zu haben.

Die Klägerin hatte massive Bauchbeschwerden, Krämpfe, Übelkeit und Erbrechen, bevor sie in das nächstgelegene Krankenhaus eingeliefert wurde. Dort wurde jedoch keine klare Diagnose gestellt. Erst nach ihrer Verlegung in ein anderes Krankenhaus wurde der Blinddarmdurchbruch diagnostiziert und behandelt.

Die Versicherung argumentierte, dass eine schnellere Verlegung der Klägerin aufgrund der unklaren Diagnose und des Transportrisikos nicht angezeigt gewesen sei. Das Landgericht Bremen wies die Klage der Frau ohne Beweisaufnahme ab und stellte fest, dass die Versicherung ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe.

Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein, jedoch stellte der zuständige Senat fest, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei und keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Versicherung.

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 U 16/21 – Beschluss vom 13.05.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 6. Zivilkammer – vom 22. April 2021 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31. Mai 2022 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen und Folgekosten nach einem in Ägypten im Juli 2014 erlittenen Blinddarmdurchbruch.

Die Klägerin war im Jahr 201[…]


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