Oberlandesgericht Hamburg
Az: 6 U 197/07
Beschluss vom 25.03.2008
In dem Rechtsstreit beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am 25. März 2008:
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 17.500,00 festgesetzt.
GRÜNDE
Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden.
Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Dies führt zur Kostentragung der Beklagten, weil der Senat ihre Berufung ohne das erledigende Ereignis zurückgewiesen hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.01.2008 Bezug genommen, in dem der Senat im Einzelnen zu den Rechtsfragen dieses Falles, insbesondere im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 12.11.2007 Stellung genommen hat. Auch nach erneuter Prüfung aufgrund der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.02.2008 hält der Senat daran fest, dass der Verstoß gegen § 9 GarVO beim Bau der Tiefgaragenrampe einen Sachmangel begründet. Denn das Bezirksamt #### macht in seinem Ergänzungsbescheid vom 21.07.2005 (Anl. K 9 / K 13) die Duldung von einer Bedingung abhängig.
Den Ausführungen zur Beheizung der Rampe lässt sich zudem nicht entnehmen, dass eine solche Vorkehrung auch eingerichtet worden wäre, wenn die Rampe der Tiefgarage den nach dem Bauordnungsrecht zulässigen Neigungswinkel eingehalten hätte. Außerdem haben die Kläger substantiiert vorgetragen, die Tiefgarage könne nicht mit Sportwagen und tiefer liegenden Fahrzeugen befahren werden.
6 U 197/07
09.01.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
….
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am 9.1.2008 durch die Richter Dr. ####, ####, Dr. ####
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 A[…]