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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Mehrvergütungsanspruchs des Bauunternehmers aufgrund Leistungsänderung

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KG Berlin – Az.: 21 U 30/17 – Urteil vom 10.07.2018

I.

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 1), 4) und 5) sowie auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts vom 9. Februar 2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.098,59 € (einschließlich Mehrwertsteuer) zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden Mängel in der Wohnung 12.0.3 in der Z… … , … B…:

– In der gesamten Wohnung weist das Parkett Kratzer, Schattierungen und Farbflecken auf.

– Die Spaltmaße zwischen dem Parkett und der Fußbodenleiste sind zu weit.

– Der Farbanstrich der Fensterbänke aus Holz ist nicht deckend und schließt Staub- und Schmutzpartikel ein.

2. Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 1), 4) und 5) sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 73 %, die Beklagte zu 1) zu 20 % und die Beklagten zu 2) bis 5) als Gesamtschuldner zu 7 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 1) zu 33 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 5) haben der Kläger zu 83 % und die Beklagten zu 2) bis 5) zu 17 % zu tragen.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin 7 OH 3/12 tragen der Kläger zu 67 %, die Beklagte zu 1) zu 33 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird in dem unter II.6 der Gründe erläuterten Umfang zugelassen.
Gründe
I.

Die P… I… … GmbH & Co. KG (im Folgenden: P… KG) war Eigentümerin der Grundstücke Z… … und … , … B… , die mit Wohnhäusern bebaut sind. Geschäftsführer der Komplementärin der P… KG war der mittlerweile verstorbene I… v… B… . Die Beklagte zu 1) war bis zu seinem Tod seine Ehefrau, die Beklagten zu 2) bis 5) sind seine Kinder, alle Beklagten zusammen sind seine Erben.

Die P… KG wollte die genannten G[…]


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