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Auffahrunfall bei plötzlichem Abbremsen

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OLG Oldenburg – Az.: 1 U 60/17 – Urteil vom 26.10.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.6.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.617,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Beklagten für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner haften.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 6.4.2016 gegen 14.50 Uhr auf der … Straße in … in Höhe der Hausnummer … ereignete. In dem Bereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h.

Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem PKW die … Straße aus Richtung S… kommend in Richtung O…. Hinter ihm fuhren in Kolonne mehrere Fahrzeuge in einem Abstand von jeweils ca. eineinhalb Fahrzeuglängen. Der Beklagte zu 2) bremste ab, um nach rechts in die Einfahrt seines Wohnhauses abzubiegen. Die hinter dem Beklagten zu 2) fahrenden Zeugen V… und M… konnten jeweils einen Zusammenstoß mit dem ihnen vorausfahrenden Fahrzeug durch Einleitung einer Vollbremsung verhindern, nicht aber der als letzter in der Kolonne fahrende Zeuge L…, der auf das Fahrzeug der Zeugin M… auffuhr.

Das Fahrzeug des Zeugen L… ist bei der Klägerin haftpflicht- und vollkaskoversichert. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage im Wege des Regresses auf Basis eines Mithaftungsanteils von 75 % auf Erstattung der an die Zeugen L… und M… geleisteten Schadensersatzzahlungen in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe ohne zwingenden Grund vor dem Abbiegen in sein Grundstück für den Nachfolgeverkehr unvorhersehbar und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers stark abgebremst und die Auffahrgefahr vorsätzlich herbeigeführt.

Der Senat hat den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T… V…, J… V…[…]


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