LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 T 1214/19 – Beschluss vom 12.04.2019
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.02.2019, Aktenzeichen 23 C 895/19, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flur-Nr. 229/9, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N., Buchungsbezirk G. An ihrem Grundstück ist zu Gunsten der Grundstücke der Antragsgegner ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen, damit ein gemeinsamer Hof (Flur-Nr. 220/2) von den Antragsgegnern und deren Gästen erreicht werden kann. Die Antragsgegner betreiben auf Nachbargrundstücken einen Beherbergungsbetrieb. Vor dem Amtsgericht begehrten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegnern verboten werden sollte, Fahrzeugführern das Abschleppen ihrer Fahrzeuge anzudrohen, wenn diese auf den Grundstücken mit den Flur-Nr. 229/9 oder 220/2 ihre Fahrzeuge abstellten oder gegen derart abgestellte Fahrzeuge Abschlepp- oder Umsetzungsvorgänge einzuleiten. Wegen des genauen Umfangs des begehrten Rechtsschutzes wird auf Seite 3 des amtsgerichtlichen Beschlusses ergänzend Bezug genommen (vgl. Blatt 68 d.A.). Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil kein Verfügungsgrund vorliege. Eine Eilbedürftigkeit sei vorliegend nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.02.2019, (vgl. Blatt 77 d.A.), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2019 nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist der Auffassung, dass das Amtsgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint habe. Das Amtsgericht habe verkannt, dass vorliegend ein Verfügungsgrund bereits deswegen indiziert sei, da es sich bei dem Verhalten der Antragsgegner um strafbares Verhalten, nämlich versuchte Nötigung handele, dieses Verhalten aber jedenfalls verbotene Eigenmacht darstelle. Nach der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung würde das Anheben eines Scheibenwischers bzw. das Anfassen eines Pkw eine verbotene Eigenmacht darstellen. Es nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts H… (Urteil vom 27.09.1990, Az.: 4 U 179/90). Das Amtsgericht habe zu Unrecht in die Besitzschutzansprüche aus §§ 858, 862 BGB ein subjektives Element bzw. ein Verschuldense[…]