OLG Köln – Az.: 5 U 148/16 – Urteil vom 23.05.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.11.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 164/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.8.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagten zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 7.7.1933 geborene Kläger, dem am 20.9.2008 eine Hüfttotalendoprothese rechts im Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingesetzt worden war, litt Ende des Jahres 2009 unter schnell zunehmenden Schmerzen in der linken Hüfte. Während des stationären Aufenthalts vom 10.1.2010 bis 21.1.2010 implantierte der Beklagte zu 2) am 11.1.2010 eine Hüfttotalendoprothese links. Hieran schloss sich bis zum 6.2.2010 ein Aufenthalt in der Klinik für Rehabilitation der Beklagten zu 1) an.
(Symbolfoto: Monstar Studio /Shutterstock.com)Am 3.3.2010 stellte sich der Kläger wieder im Krankenhaus der Beklagten zu 1) vor. Er berichtete über seit zwei Wochen stark zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte und wurde stationär aufgenommen. Die Leukozyten und der CRP-Wert waren nicht erhöht. Am 12.3.2010 erfolgte eine Magnetresonanztomog[…]