Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansprüche wegen Flugverspätungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Kassel – Az.: 40 C 389/17 (21) – Urteil vom 21.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bzw. hilfsweise um Minderungs- und Schadensersatzansprüche.

Die Kläger buchten im Februar 2017 bei dem Reiseveranstalter T. Deutschland GmbH eine Flugpauschalreise zu einem Gesamtpreis von 2.666,00 € für den Zeitraum 09.07.2017 bis 16.07.2017 mit Flügen von Kassel-Calden nach Mallorca. Der Hinflug wurde gemäß Mitteilung vom 04.07.2017 im Vergleich zur ursprünglichen Ankündigung um 13,5 Stunden nach hinten verschoben und die Ausführung durch die rumänische Airline C. angekündigt und später durchgeführt. Am 05.07.2017 erfolgte die Flugverschiebung für den Rückflug im Vergleich zur ursprünglichen Ankündigung um 3,5 Stunden nach vorne unter Mitteilung der Ausführung durch die Airline A. E.. Hintergrund war die der Beklagten erst am 27.09.2017 erteilte Betriebsgenehmigung. Die Reiseveranstalterin T. Deutschland GmbH zahlte an die Kläger eine Ausgleichszahlung i.H.v. insgesamt 190,40 €. Die Kläger wendeten jeweils auf dem Hin- und Rückflug am Flughafen für Abendessen bzw. Frühstück einen Gesamtbetrag i.H.v. 34,07 € auf.

Die Kläger behaupten, sie seien über die Umstände der fehlenden Betriebsgenehmigung der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Darüber hinaus habe es sich auf dem Hinflug, anders als bei dem durch die Beklagte beworbenen Airbus, um eine alte, teils defekte und rumänische Flugmaschine gehandelt.

Die Kläger meinen, ihnen stünden unter Anrechnung der durch die T. Deutschland GmbH geleisteten Ausgleichszahlung Ausgleichsansprüchen nach Fluggastrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, 5 VO (EG) Nr. 261/2004 zu, da es sich bei der Beklagten um das ausführende Luftfahrtunternehmen handele bzw. diese aus Gründen der Rechtsscheinhaftung hiernach eintrittspflichtig seien. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus dem zwischen der T. Deutschland GmbH und der Beklagten geschlossenen Flugbeförderungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter. Wegen des getrübten Urlaubsgenusses – ohne Anrechnung der Leistungen der T. Deutschl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv