AG Kassel – Az.: 40 C 389/17 (21) – Urteil vom 21.01.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bzw. hilfsweise um Minderungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Kläger buchten im Februar 2017 bei dem Reiseveranstalter T. Deutschland GmbH eine Flugpauschalreise zu einem Gesamtpreis von 2.666,00 € für den Zeitraum 09.07.2017 bis 16.07.2017 mit Flügen von Kassel-Calden nach Mallorca. Der Hinflug wurde gemäß Mitteilung vom 04.07.2017 im Vergleich zur ursprünglichen Ankündigung um 13,5 Stunden nach hinten verschoben und die Ausführung durch die rumänische Airline C. angekündigt und später durchgeführt. Am 05.07.2017 erfolgte die Flugverschiebung für den Rückflug im Vergleich zur ursprünglichen Ankündigung um 3,5 Stunden nach vorne unter Mitteilung der Ausführung durch die Airline A. E.. Hintergrund war die der Beklagten erst am 27.09.2017 erteilte Betriebsgenehmigung. Die Reiseveranstalterin T. Deutschland GmbH zahlte an die Kläger eine Ausgleichszahlung i.H.v. insgesamt 190,40 €. Die Kläger wendeten jeweils auf dem Hin- und Rückflug am Flughafen für Abendessen bzw. Frühstück einen Gesamtbetrag i.H.v. 34,07 € auf.
Die Kläger behaupten, sie seien über die Umstände der fehlenden Betriebsgenehmigung der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Darüber hinaus habe es sich auf dem Hinflug, anders als bei dem durch die Beklagte beworbenen Airbus, um eine alte, teils defekte und rumänische Flugmaschine gehandelt.
Die Kläger meinen, ihnen stünden unter Anrechnung der durch die T. Deutschland GmbH geleisteten Ausgleichszahlung Ausgleichsansprüchen nach Fluggastrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, 5 VO (EG) Nr. 261/2004 zu, da es sich bei der Beklagten um das ausführende Luftfahrtunternehmen handele bzw. diese aus Gründen der Rechtsscheinhaftung hiernach eintrittspflichtig seien. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus dem zwischen der T. Deutschland GmbH und der Beklagten geschlossenen Flugbeförderungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter. Wegen des getrübten Urlaubsgenusses – ohne Anrechnung der Leistungen der T. Deutschl[…]