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Arbeitsnehmerkündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 84/17 – Urteil vom 08.08.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2017 – 7 Ca 1706/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.05.2016 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 15.07.2003 in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenpflegeheim als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf ca. 1.000,00 € brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

In der Pflegeeinrichtung kommt es vor, dass Lebensmittel, welche für die Bewohner erworben und diesen angeboten werden, nicht (vollständig) verzehrt werden. Diese Lebensmittel werden dann überwiegend entsorgt, teilweise auch (etwa wenn sie noch verpackt sind) den Bewohnern erneut angeboten.

Am 15.01.2016 fand eine Mitarbeiterbesprechung statt, in deren Rahmen die Arbeitnehmer der Beklagten u. a. darauf hingewiesen wurden, dass die Mitnahme von Lebensmitteln verboten ist. Ein Protokoll, welches dieses Verbot enthält, hat die Klägerin unterzeichnet.

Am 07.05.2016 gelangten für die Bewohner eingekaufte und von diesen nicht verzehrte Donuts in die Küche zurück. Hiervon nahm die Klägerin beim Verlassen des Betriebs welche mit. Nach Behauptung der Beklagten handelte es sich dabei um ca. zehn Stück, nach Angabe der Klägerin um lediglich zwei.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise auch ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 31.05.2016 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2017 (Bl. 70-72 d. A.).

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsver[…]


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