LG Bremen – Az.: 4 OH 30/21 – Beschluss vom 15.09.2022
1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.06.2021 wird die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 19.05.2021 (Rechnung-Nr. 244/2021) durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der die Antragsgegnerin eine Beratungsgebühr ausgehend von einem Geschäftswert von 150.000,00 € abgerechnet hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller nahm gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Antragsgegnerin einen Termin wahr, mit der Absicht ggf. ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen und eine Grundschuld löschen zu lassen. Im Rahmen des Gespräches trug die Antragsgegnerin die Frage des Bestehens einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht an den Antragsteller und dessen Ehefrau heran. Im Anschluss an das Gespräch übersendete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Muster.
Eine spätere Nachfrage (Email vom 05.05.2021, vgl. Bl. 8) nach einer entsprechenden Beurkundung verneinte der Antragsteller.
Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller für die Beratung (Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht) ausgehend von einem Geschäftswert von 150.000,00 € mit Rechnung vom 19.05.2021 (Rechnungs-Nr. 244/2021) Notarkosten iHv 210,63 € (brutto) in Rechnung (vgl. Bl. 7 d.A.).
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.
Die Antragsteller verweist darauf, dass das Beratungsansinnen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht von der Antragsgegnerin ausging.
Der Antragsteller beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 19.05.2021 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Besprechung der Erbfolgeregelung und der Grundschuldlöschung nachgefragt habe, ob Vorsorgevollmachten erstellt werden sollten. Diese Beratung hätten der Antragsteller und seine Ehefrau für sinnvoll gehalten. Daher seien auch die Musterentwürfe verschickt worden.
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