Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährdungshaftung im Straßenverkehr

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Es gibt eine wahre Vielzahl von Verhaltensmustern, die einem aktiven Autofahrer im täglichen Straßenverkehr negativ ausgelegt werden können. Das Straßenverkehrsrecht hat diesbezüglich sehr viele Regelungen zu bieten, an die sich ein Verkehrsteilnehmer auf jeden Fall zu halten hat. Der Grundgedanke des Straßenverkehrsrechts ist, dass kein Verkehrsteilnehmer durch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die Gefährdungshaltung im Straßenverkehr soll dementsprechend so gut wie möglich unterbunden werden. Vielen Verkehrsteilnehmern ist jedoch überhaupt nicht bewusst, was genau sich hinter dem Begriff Gefährdungshaltung im Straßenverkehr verbirgt und wo sich die entsprechenden Regelungen diesbezüglich im Straßenverkehrsrecht befinden.

Wenn es um die Gefährdungshaltung im Straßenverkehr geht sollte ein Fahrzeughalter auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu dem Fall hinzuziehen. Nicht selten ergeben sich aus der Gefährdungshaltung heraus schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten, sodass Gerichtsprozesse diesbezüglich in der gängigen Praxis keine Seltenheit darstellen.

Im Zusammenhang mit der Gefährdungshaltung im Straßenverkehr hat der Bundesgerichtshof erst jüngst eine Entscheidung getroffen, welche für jeden Verkehrsteilnehmer überaus interessant sein dürfte.

(Symbolfoto: Von Krasula/Shutterstock.com)
Was genau ist die Gefährdungshaltung im Straßenverkehr überhaupt?
Die Gefährdungshaltung im Straßenverkehr ist sehr genau in dem § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass eine Gefährdungshaltung im Straßenverkehr vorliegt, wenn durch den Kraftfahrzeugbetrieb

eine Sache beschädigt wird
eine andere Person körperlich oder gesundheitlich verletzt wird
eine andere Person getötet wird
eine andere Person erheblich geschädigt wird

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass es sich bei dem § 7 um eine Vorschrift handelt, die eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters statuiert. Dementsprechend haftet der Fahrzeughalter für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb des in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr entstehen. Der Fahrzeughalter muss hierfür […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv