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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erhöhung Wohnraummiete – Zustimmungsprozess

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AG Schöneberg – Az.: 19 C 470/17 – Urteil vom 14.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer in der W. Straße, _____ B. gelegenen Wohnung. Die Wohnung mit einer Wohnfläche von 80,85 m² ist in das Mietspiegelfeld I 2 des Berliner Mietspiegels 2017 einzuordnen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verlangte die Klägerin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 587,78 Euro um 66,86 Euro auf 654,64 Euro monatlich mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2017, wobei sie sich zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel 2017 bezog.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Berliner Mietspiegel 2017 könne nicht zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag in der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin behauptet, die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Beklagten betrage mindestens 8,10 Euro/m² nettokalt (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie behauptet, die verlangte Miete würde auch unter Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels 2017 die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Sie behauptet, die Merkmalgruppe 1 (Bad) sei positiv, die Merkmalgruppe 2 (Küche) sei neutral, die Merkmalgruppen 3 (Wohnung) und 4 (Gebäude) seien jeweils positiv und die Merkmalgruppe 5 sei neutral. Die Klägerin behauptet, im Bad sei ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer vorhanden und in der Küche der Wohnung seien zwei Abstellräume vorhanden. Sie trägt vor, in der Merkmalgruppe 3 sei ferner zu berücksichtigen, dass die Wohnung über einen großen und geräumigen Balkon (7,2 m²) verfüge und die Wohnung mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet sei. Hinsichtlich der Merkmalgruppe 4 sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude über eine Wärmedämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz in Form einer Dämmung der oberen Geschossdecke sowie einer Kellerdeckendämmung verfüge, darüber hinaus sei eine moderne Heizanlage vorhanden, die Jahre 2011 installiert worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die Wohnung W. Straße, … B., 1. OG links, von 587,78 Euro um 66,86 Euro a[…]


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