LAG Sachsen
Az: 4 Ta 163/05
Beschluss vom 19.09.2006
In dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – 4. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2005 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.05.2005 – 3 Ca 915/05 – abgeändert.
Der Klägerin wird ab 29.04.2005 zur Durchführung des mit der Klage vom 05.04.2005 eingeleiteten Verfahrens I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwalt … aus … beigeordnet.
Die Klägerin hat derzeit keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Klägerin hatte beim Arbeitsgericht Zwickau Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf Prozessbeschäftigung erhoben. Mit am 29.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Dem Antrag fügte sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck gemäß § 117 Abs. 2 ZPO) sowie weitere Unterlagen bei. Die am 27.04.2005 unterzeichnete Erklärung weist keinerlei Einnahmen aus (lediglich den Vermerk, dass Arbeitslosengeld noch nicht bewilligt sei), jedoch neben einigen Zahlungsverpflichtungen (hierunter insbesondere Wohnkosten in Höhe von insgesamt 614,07 EUR monatlich) Vermögen in Form eines Girokonto-Guthabens in Höhe von „ca. 400,00 EUR“ und eine Lebensversicherung bei der … mit einem Gesamtrückkaufswert in Höhe von 4.281,64 EUR. Auf die Lebensversicherung sind monatliche Beiträge in Höhe von 46,07 EUR zu zahlen.
Das zugrunde liegende Verfahren endete durch Prozessvergleich vom 02.05.2005, der bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt durch Ablauf der Widerrufsfrist am 16.05.2005 bestandskräftig wurde.
2. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2005 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen u. a. ausgeführt, die Klägerin habe bei angenommenen Verfahrensgebühren in Höhe von 1.412,00[…]