OLG Nürnberg – Az.: 7 UF 958/18 – Beschluss vom 05.11.2018
1. Die Beschwerde der Beteiligten J… W… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim – Abteilung für Familiensachen – vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Annehmenden S… W… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim – Abteilung für Familiensachen – vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Annehmende ist seit dem 2.2.2018 mit der Beteiligten J… W… verheiratet. Die Beteiligte J… W… hat aus einer im Jahre 2015 geschiedenen Ehe drei Kinder, nämlich die Beteiligten C… F…, geb. 22.3.2008, M… F…, geb. 21.10.2009 und T… F…, geb. 14.6.2012. Die Eheleute W… haben ein gemeinsames Kind, den am 23.7.2016 geborenen A… Der Annehmende hat zwei nichteheliche Kinder, den am 15.8.2008 geborenen L… W… und den am 6.11.2011 geborenen J… W…, die bei ihrer Mutter leben.
Die Beteiligten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Urkunde des Notars Dr. B… G… vom 7.2.2018 (URNr. …/2018) beantragte der Beteiligte S… W… die Annahme der Kinder C…, M… und T… . Mit gleicher Urkunde stimmte die Beteiligte J… W…der Annahme als Ehefrau des Annehmenden und alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder zu.
Bereits mit Urkunde des Notars Dr. G… vom 6.4.2017(URNr… ./17) hatte der leibliche Vater der Kinder, Herr M… F…, seine Einwilligung zur beabsichtigten Adoption der drei Kinder erklärt.
Der Antrag auf Aussprache der Annahme als Kind ging am 8.2.2018 bei dem Amtsgericht Kelheim ein.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts gab der Annehmende seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt an: Nettoeinkommen aus Haupterwerbstätigkeit 1.860.- €, aus Nebentätigkeit 450.- €. Kein Grundbesitz und kein weiteres Vermögen vorhanden.
Er legte ein Attest des Dr. med. L… vom 19.2.2018 vor, in dem ihm physische und psychische Gesundheit bescheinigt wurde.
Weiter vorgelegt wurde ein Lebenslauf des Annehmenden. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Annehmende und die Mutter der anzunehmenden Kinder Anfang des Jahres 2015 kennengelernt haben und im August 2015 zusammengezogen sind.
Weiter vorgelegt wurde ein Führungszeugnis für den Annehmenden. Das Amtsgericht holte zusätzlich einen Bunde[…]