Die Pflichtteilsstrafklausel findet meistens im Berliner Testament Anwendung.
Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Testamentarten unter Eheleuten, da es die Erbfolge recht klar und simpel regelt. Bei dem Berliner Testament, welches die Eheleute gemeinschaftlich aufsetzen, ist derjenige Ehepartner als Alleinerbe anzusehen, der den ersten Todesfall des Ehepaares überlegt. Dieser Alleinerbenfall bezieht sich dabei auf das gesamte Vermögen, sodass der Alleinerbe als Vollerbe anzusehen ist. Sollten aus der Ehe Kinder entstanden sein, so hat das Berliner Testament natürlich auch Auswirkungen auf die Kinder bzw. Enkelkinder.
Diese sind zwar im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge durchaus erbberechtigt, allerdings kommen sie erst mit dem Todesfall des länger lebenden Ehepartners erbtechnisch an die Reihe. Dies bedeutet, dass sie dem Grunde genommen durchaus als enterbt anzusehen sind, bis dieser Fall letztlich eintritt. Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen, sodass viele Ehepaare die Befürchtung hegen, die erbberechtigten Nachkommen könnten bereits nach dem ersten Todesfall diesen Anspruch geltend machen. Nicht selten ist dies eine finanzielle Herausforderung für den länger lebenden Ehepartner, welcher im Normalfall für gewöhnlich zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls bereits ein hohes Lebensalter erreicht hat. Um dem Pflichtteilsanspruch während des ersten Erbfalls entgegenzuwirken gibt es jedoch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln, die in das Berliner Testament aufgenommen werden können.
Um was genau handelt es sich bei dem Pflichtteilsanspruch eigentlich?
Eine Pflichtteilsstrafklausel ist ein Zusatz, der in gemeinschaftlichen Testamenten enthalten sein kann. Dieser soll verhindern, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil vorzeitig von den Erben eingefordert wird. (Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)
Als Pflichtteilsanspruch wird rechtlich eben jener gesetzlich verankerte Mindestanteil bezeichnet, welcher direkten Erben im Erbfall zusteht. Die gesetzliche Grundlage für den Pflichtteilsanspruch findet sich in dem § 2303 Bürgerliches Ges[…]