Verwaltungsgericht Hamburg
Az.:13 VG 3491/00
Urteil vom 17.09.2001
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung des Familieneigenanteils nach dem Kindertagesbetreuungsförderungsgesetz.
Die Tochter der Kläger wird seit Februar 1999 in einer Tageseinrichtung ganztags betreut. Für den Förderungszeitraum 2/99 bis 1/00 setzte die Beklagte nach dem Teilnahmebeitragsgesetz einen Teilnahmebeitrag in Höhe von 190,- DM fest. Bei der Berechnung wurde der Sohn aus erster Ehe des Klägers zu 1), für den der Kläger Unterhalt zahlt, berücksichtigt. Für den folgenden Förderungszeitraum 2/2000 – 1/2001 errechnete die Beklagte auf der Basis eines Nettoeinkommens von 5100,-DM und einer Familiengröße von 3 Personen einen Familieneigenanteil in Höhe von 531,-DM. Gegen den entsprechenden Bescheid vom 10. 3. 2000 legten die Kläger Widerspruch ein: Bei der Berechnung des Familieneigenanteils seien die Unterhaltszahlungen (689,-DM monatl.) an den Sohn aus erster Ehe nicht einkommensmindernd berücksichtigt, obwohl der Sohn seinerseits in einer Tageseinrichtung betreut werde und dort der an ihn gezahlte Unterhalt einkommenserhöhend berücksichtigt werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. 7. 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: In § 5 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsförderungsgesetzes sei der maßgebliche Begriff „Familie“ dahingehend definiert, daß dazu die Eltern des geförderten Kindes und ihre mit ihnen zusammenlebenden Kinder zählten. Nach der früheren gesetzlichen Regelung sei es auch möglich gewesen, Kinder, für die Unterhalt außerhalb des eigenen Haushalts gezahlt worden sei, zur „Familie“ zu zählen. Unterhaltszahlungen könnten jetzt nur nach der Härtefallregelung des § 20 KiBFördG berücksichtigt werden.
Gegen den am 31. 7. 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 29. 8. 2000 Klage erhoben: Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung taste das Recht auf Minderung der wirtschaftlichen Belastungen nach § 6 SGB I an. Der Einkommensbegriff des § 76 BSHG sei für den vorliegenden Zusammenhang ungeeignet, da das Sozialhilferecht für Familien gelte, die sich nicht selbst unterhalten könnten. Schließlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt[…]