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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzt- und Krankenhaushaftung – Rechtzeitigkeit der Aufklärung bei ambulanten Eingriffen

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OLG Dresden – Az.: 4 U 2626/19 – Beschluss vom 16.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.3.2020 wird aufgehoben.
G
(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)
ünde
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weder aus einer Aufklärungspflichtverletzung noch aus einem der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus §§ 630aff, 823, 831 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag zu. Der Kläger hat mit der Berufung keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine vom Landgericht abweichende Entscheidung oder auch nur erneute oder ergänzende Beweisaufnahme gebieten würden. Allerdings ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 – juris.; vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03 – juris vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 – juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der[…]


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